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SPENDENSAMMLUNGEN
Unterwegs mit der Sammelbüchse - Bitte beachten Sie das Sammlungsgesetz in Ihrem Bundesland *
Die Sammlungsgesetze der Bundesländer werden derzeit nach und nach aufgehoben. Prüfen Sie bitte dennoch die Situation in Ihrem Bundesland.
Gemeinsam ist allen Sammlungsgesetzen, dass sie eine erlaubnispflichtige Sammlung regeln. Diese müssen ordnungsgemäß durchgeführt und abgerechnet werden. Es müssen z. B. die Sammler gegenüber der zuständigen Behörde die Verwendung für den Sammlungszweck nachweisen. Dabei dürfen laut der jeweiligen Sammlungsgesetze die "Kosten der Sammlung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Reinertrag der Sammlung stehen".
Alles Weitere wird von Fall zu Fall entschieden. Wenn Sie darauf achten, dass die Ausgaben Ihre Spendeneinnahmen z. B. bei einer Straßensammlung nicht überschreiten, sind Sie in den meisten Fällen auf der sicheren Seite. In allen Bundesländern haben die Sammler mitzuführen: die Sammlungsgenehmigung der Ordnungsbehörde, den Sammelausweis und eine verplombte Spendendose.
Ausnahmen Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt In Sachsen-Anhalt (30.07.1997) und in Nordrhein-Westfalen (01.01.1998) wurde das spezielle Sammlungsrecht ersatzlos aufgehoben. Wenn Sie mit Ihrer Organisation in einem dieser beiden Bundesländer ansässig sind, können Sie dort ohne Anmeldung und Genehmigung eine Sammlung durchführen, z. B. mit unverplombten Spendendosen im Rahmen einer Straßensammlung.
Unterlagen für eine Sammlungsgenehmigung Erfahrungsgemäß müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag mit folgenden Angaben stellen:
1. Genaue Bezeichnung des Sammlungsträgers (bei juristischen Personen: Name, Rechtsform, Sitz, vertretungsberechtigte Personen; bei natürlichen Personen: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Anschrift, Telefonnummer)
2. Zweck der Sammlung
3. Gebiet, in dem gesammelt werden soll, und Dauer der Sammlung
4. Art der Sammlung (z. B. Straßensammlung, Haussammlung)
5. Durchführung der Sammlung (z. B. mit ehrenamtlichen Helfern)
6. Höhe der im Zusammenhang mit der Sammlung anfallenden Unkosten (z. B. Druckkosten für Werbematerial, Hauslisten, Sammelbüchsen)
7. Satzung oder Gesellschaftsvertrag, wenn der Sammlungsträger eine Vereinigung (z. B. Verein, Stiftung) ist
8. ein jüngerer Auszug (maximal drei Monate alt) aus dem Vereins- oder Handelsregister, wenn es sich um einen eingetragenen Verein oder eine Gesellschaft des Handelsrechts handelt
9. Bestätigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit (bei gemeinnützig anerkannten Sammlungsträgern).
Erfahrungsgemäß müssen Sie sich an eine dieser Erlaubnisbehörden wenden, um eine Sammlungsgenehmigung zu erhalten:
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bei einer Sammlung innerhalb einer kreisangehörigen Gemeinde oder einer kreisfreien Stadt die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft (z. B. Rathaus), in der Ihr Verein seinen Sitz hat.
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Sammlung nach einem Gesamtplan gleichzeitig in mehreren kreisangehörigen Gemeinden innerhalb eines Landkreises sammeln, das Landratsamt, in dem Ihr Verein seinen Sitz hat.
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Sammlung nach einem Gesamtplan gleichzeitig in mehreren Landkreisen oder / und kreisfreien Städten innerhalb eines Regierungsbezirks sammeln, die Regierung, in der Ihr Verein seinen Sitz hat.
* Mit freundlicher Erlaubnis: Verlag PRO Sozial, Bonn

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